TK-Transparenzverordnung: Dies ändert sich zum 1. Dezember

Zum 01. Dezember 2017 tritt die zweite Stufe der TK-Transparenzverordnung in Kraft. Anbieter von Mobilfunk- und Festnetztarifen müssen auf der monatlichen Rechnung die Kündigungsfrist aufführen. Dazu sollen auf der Rechnung Daten zum Vertragsbeginn und Infos zu geltenden Kündigungsfristen stehen.

Heute tritt die zweite Stufe der TK-Transparenzverordnung in Kraft. Alle Anbieter von Mobilfunk- und Festnetztarifen müssen auf der monatlichen Rechnung bestimmte Informationen zwingend aufführen. Hierzu gehört die Kündigungsfrist. Genau genommen muss der TK-Anbieter das letztmögliche Datum zur Kündigung aufführen. Weiterhin gehören Information zu den gesetzlichen Kündigungsfristen und zum Vertragsbeginn auf die Rechnung. Die zweite Stufe der TK-Transparenzverordnung gilt für alle Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat. Die Bundesnetzagentur möchte mit dieser Reglung für mehr Klarheit beim Kunden sorgen. In Zukunft ist es nicht mehr notwendig, in den Vertragsunterlagen zu suchen, um die Kündigungsfrist für einen Vertrag zu erfahren. Der Kunde muss natürlich weiterhin dafür sorgen, dass der Anbieter die Kündigung auch fristgerecht bekommt.

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Produktinformationsblatt aus (Bildquelle: Deutsche Telekom)

Am 01. Juni 2017 ist bereits die erste Stufe der TK-Transparenzverordnung wirksam geworden. Die erste Stufe sieht vor, dass Anbieter von Mobilfunk- und Festnetztarifen über die Tarifdetails informieren. Dies geschieht auf einem Produktinformationsblatt. Das Infoblatt nennt zum Beispiel die verfügbare Übertragungsrate und die Vertragslaufzeit. Der Anbieter muss die Verbraucher ebenso darüber informieren, was Bestand des Vertrags (z.B. Telefonie und Internet) ist. Wie ein solches Produktionsblatt (in Teilen) aussieht, zeigt das Beispiel der Deutschen Telekom für den Tarif Magenta Mobil M.

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TK-Transparenzverordnung sollte ohne Probleme umgesetzt werden

Die erste Stufe der TK-Transparenzverordnung haben die Anbieter zum 01. Juni 2017 reibungslos umgesetzt. Auch bei der zweiten Stufe der Verordnung sollte es eigentlich keine Probleme geben. Die Anbieter hatten schließlich seit dem 01. Dezember 2016 Zeit, die Änderungen umzusetzen. Die Frist von einem Jahr hatte die Bundesnetzagentur zur Umsetzung der zweiten Stufe gesetzt. Jeder Verbraucher sollte jedoch seine Rechnung für den Dezember überprüfen. Auf der Rechnung müssen das letztmögliche Datum zur Kündigung, der Vertragsbeginn und Infos zur gesetzlichen Kündigungsfrist stehen. Diese Regelung gilt wohlgemerkt nicht für Verträge ohne Laufzeit.

(Bildquelle Beitragsbild: istockphoto.com, Picasa)

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