StreamOn der Telekom bleibt vorerst unverändert
Die Deutsche Telekom darf StreamOn vorerst unverändert anbieten. Das Oberlandesgericht Münster setzt in einer Zwischenentscheidung einen Bescheid der Bundesnetzagentur aus. Der Netzbetreiber sollte das Zero Rating Angebot bis Ende März 2019 anpassen. Bis zur Entscheidung des OLG bleibt alles unverändert.
Die Deutsche Telekom darf sich über einen kleinen Erfolg bei StreamOn freuen. Der Bonner Netzbetreiber muss das Zero Rating Angebot zumindest vorerst nicht anpassen. Das Oberlandesgericht Münster hat einen Bescheid der Bundesnetzagentur ausgesetzt, wie Golem.de berichtet. Die Bundesnetzagentur hat der Telekom eine Frist bis zum 31. März 2019 für die Anpassungen gesetzt, dieser Termin ist nun hinfällig und wir müssen die endgültige Entscheidung des OLG Münster abwarten. Wann das Urteil fällt, ist unklar. Zumindest in den nächsten Monaten dürfte sich bei StreamOn nichts ändern.

Das Gericht begründete den Schritt wie folgt: Eine Anpassung des Zero Rating Angebots Ende März könnte erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Telekom bedeuten. Umso dramatischer wäre es, wenn das Gericht am Ende im Sinne des Bonner Netzbetreibers entscheidet. Ebenso klar ist: Nach der Entscheidung des OLG Münster gibt es mehr keine Möglichkeit für einen Einspruch. Sollte das Oberlandesgericht das Urteil vom 20. November 2018 (Verwaltungsgericht Köln) bestätigen, muss die der Konzern StreamOn anpassen. In diesem Fall ist es denkbar, dass der Netzbetreiber das Zero Rating Angebot einstellt oder es kostenpflichtig wird.
Streit um StreamOn dauert seit 2017 an
Der Streit um StreamOn der Deutschen Telekom zieht sich mittlerweile seit Jahren hin. Bereits nach der Einführung des Angebots im April 2017 wurden kritische Stimmen laut, das Zero Rating Angebot könne gegen die Netzneutralität verstoßen. Die Bundesnetzagentur begann einige Monate nach der Einführung von StreamOn mit der Prüfung. Nach der Einschätzung der Regulierungsbehörde verstößt das Angebot nicht grundsätzlich gegen die Netzneutralität, man bemängelt jedoch zwei Details.
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So darf die Deutsche Telekom die Videoqualität beim Streaming nicht künstlich reduzieren. Ebenso muss das Zero Rating Angebot ohne Einschränkungen innerhalb der EU nutzbar sein, die Bundesnetzagentur beruft sich hier auf das Roam Like at Home Prinzip. Um diese zwei Punkte wird nun seit Oktober 2017 (erster Bescheid der Bundesnetzagentur) zwischen der Regulierungsbehörde und dem Netzbetreiber gestritten. Die Behörde setzt immer wieder neue Fristen, die Telekom ging immer wieder rechtlich dagegen vor. Erst das Urteil des Oberlandesgerichts Münster wird für Klarheit sorgen, bis es soweit ist, dürften noch einige Monate vergehen.
(Bildquelle Beitragsbild: Deutsche Telekom)