Mobilfunk – Was ändert sich zum 01. Dezember 2021?
Im Bereich Mobilfunk, Internet und Festnetz werden zum 01. Dezember 2021 die Rechte der Verbraucher gestärkt, zu diesem Zeitpunkt tritt die Novelle des TKG in Kraft. Die Änderungen gelten für zukünftige und bereits bestehende Verträge. Das Infoportal 4G.de fasst die wichtigsten Änderungen im Mobilfunk für Sie zusammen.
Zum ersten 01. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Es gibt im Bereich Internet, Mobilfunk und Festnetz viele neue Regelungen im Sinne der Verbraucher. Die Neuregelungen gelten für neue und bereits bestehende Verträge. Ab Anfang Dezember gibt es Änderungen bei Kündigungsfrist, Rufnummermitnahme und der Möglichkeit Anschlüsse zu sperren. Dazu müssen TK-Anbieter schriftlich über den Vertragsabschluss informieren und auf neue Tarife verweisen.
Das Infoportal 4G.de fasst die wichtigsten Änderungen im Mobilfunk ab dem 01. Dezember übersichtlich für Sie zusammen.
Anbieter muss in Textform über den Vertrag informieren
Die Anbieter müssen Verbrauchern nach Abschluss schriftlich über die Inhalte des Vertrages informieren, dies muss in Textform geschehen. Die schriftliche Info muss die Kontaktdaten des Anbieters enthalten, Merkmale der einzelnen Dienste, Höhe der Bereitstellungsgebühr. Dazu müssen Angaben zur Laufzeit, Verlängerung und Kündigung des Vertrags enthalten sein.
Diese Änderungen sind gerade sinnvoll für Mobilfunk-Verträge, die telefonisch abgeschlossen werden, so können keine Missverständnisse entstehen. Der Vertrag wird erst aktiv, wenn Sie der Zusammenfassung in Textform zustimmen. Schaltet der Anbieter den Vertrag ohne die Zustimmung des Kunden aktiv, hat er keine Ansprüche gegen den Verbraucher.
Verzögern sich Anbieterwechsel oder Rufnummermitnahme gibt es Entschädigung
Verzögern sich Anbieterwechsel oder die Rufnummermitnahme stehen Ihnen als Verbraucher eine Entschädigung zu. Der Anbieterwechsel muss einwandfrei funktionieren, wird der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag ein Entschädigung zu. Die Entschädigung beträgt 20 Prozent des Monatsentgelts, muss aber mindestens 10 Euro betragen.
Bei einer fehlgeleiteten Rufnummermitnahme im Mobilfunk steht dem Verbraucher ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Mitnahmetermin eine Entschädigung für 10 Euro täglich zu.
Vertragslaufzeit und Kündigungen im Mobilfunk
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von 24 Monaten gibt es nun mehr keine automatische Verlängerung von 12 Monaten, wenn der Kunde es versäumt, den Vertrag zu kündigen. Wurde nicht rechtzeitig gekündigt, ist nach den zwei Jahren eine Kündigung innerhalb eines Monats möglich. So wird verhindert, dass Kunden langfristig in Altverträgen festhängen.
Fristlose Kündigung möglich, wenn Anbieter den Vertrag ändern
Diese Änderung betrifft auch bereits bestehende Verträge im Mobilfunk. Ändert ein Anbieter einen Vertrag, haben Sie die Möglichkeit, zu einer fristlosen Kündigung. Hier gilt eine Frist von drei Monaten und Ihnen dürfen dabei keine Kosten entstehen, eine Ausnahme besteht bei noch nicht abgezahlter Hardware. Ihr Anbieter muss Sie mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate davor schriftlich über die anstehende Kündigung informieren. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn die Änderungen das Vertragsverhältnis für den Kunden verschlechtern.
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Die Möglichkeit zur Kündigung beim Mobilfunk-Vertrag besteht nicht, wenn die Änderungen zur Gunsten des Verbrauchers (z.B. mehr Datenvolumen) oder rein administrativ ohne negative Folgen (z.B. Tarif-Bezeichnung ändert sich) sind.
Jedes Jahr Informationen über optimalen Mobilfunk-Tarif
Der Anbieter muss Sie einmal jährlich über den optimalen Tarif für Sie informieren. Das TKG möchte Kunden hier einen Wechsel von Alttarifen zu Tarifen mit besseren Konditionen ermöglichen. Die Information zum optimalen Tarif darf nicht ausschließlich über das Telefon erfolgen.
Wie weit diese Änderung funktioniert, wie sich zeigen. Die Bezeichnung optimaler Tarif istvage. Im Prinzip übernehmen die Anbieter Aufgaben, die auch der Verbraucher übernehmen könnte: Mobilfunk-Tarife vergleichen und bei besseren Angeboten wechseln.
Sperre erst bei einem Zahlungsverzug von 100 Euro
Die Sperre eines Vertrags darf erst erfolgen, wenn beim Verbraucher ein Zahlungsverzug von 100 Euro besteht. Der Anbieter muss über diese Sperre schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen davor informieren. Es darf nur der Vertrag gesperrt werden, bei welchem der Kunde mit der Zahlung im Verzug ist. Ein Beispiel: Sie haben einen Mobilfunk- und Festnetz-Vertrag beim gleichen Anbieter. Sind sich beim Vertrag im Festnetz mit den Zahlungen im Verzug, darf auch nur dieser Vertrag gesperrt werden.
Drittanbieter auf der Rechnung
Entstehen Kosten über einen Drittanbieter müssen die Anbieter auf der Rechnung aufgeführt werden. Folgende Infos zum Drittanbieter stehen zukünftig auf der Rechnung: Ladungsfähige Adresse, nationale Ortsfestnummer oder kostenfreie Kundendienstnummer, Hinweis auf die Internetseite des Anbieters. So können Sie gegen unberechtigte Kosten im Mobilfunk vorgehen und die Drittanbieter schnell kontaktieren. Alternativen können Sie sich auch wegen den Kosten an Ihren Netzbetreiber bzw. den MVNO wenden,
Fazit 4G.de zu den Änderungen im Mobilfunk
Die Novelle des TKG zum 01. Dezember bringt viele Verbesserungen für die Verbraucher im Mobilfunk mit. Besonders sinnvoll sind die schriftliche Zusammenfassung der Vertragsinhalte und die notwendige Zustimmung des Kunden, so können den Nutzer mehr keine ungewollten Inhalte untergeschoben werden. Erfreulich sind auch die Änderungen beim Wechsel des Anbieters und der Rufnummermitnahme, TK-Anbieter muss nun schnell handeln, damit keine Kosten entstehen. Fraglich ist hingegen, wie das jährliche Angebot des optimalen Tarifs für den einzelnen Kunden aussieht. Mitunter informieren die Anbieter einfach über ihre aktuellsten Tarife.
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