Kündigungsfrist: Verstößt Drillisch gegen das TKG?

Drillisch soll sich nicht an die Kündigungsfristen aus dem angepassten TKG halten. So berichten Kunden, dass der Reseller bei der Kündigung weiterhin auf eine Frist von drei Monaten statt einem Monat besteht. Laut der Bundesnetzagentur ist der Fall kompliziert, Nutzer sollten klagen oder sich an die Verbraucherzentrale richten.

Das TKG wurde kürzlich angepasst. Die Kündigungsfrist für Verträge im Mobilfunk beträgt jetzt nur noch einen Monat. Kunden von Drillisch berichten immer wieder, dass der Reseller bei Altverträgen ohne feste Mindestlaufzeit auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten besteht. Verstößt der TK-Anbieter gegen die neuen Regelungen des TKG? Das Fachportal teltarif.de hat nach zahlreichen Beschwerden von Nutzern bei der Bundesnetzagentur nachgehakt.

Drillisch
Drillisch hält an der Kündigungsfrist von drei Monaten fest (Bildquelle: ©Antonioguillem – stock.adobe.com)

Die Antwort der Regulierungsbehörde zu Drillisch fiel nicht so aus klar, wie es sich viele Nutzer wünschen. Laut Bundesnetzagentur handelt es sich bei Verträgen und Kündigungen um eine Frage des Zivilrechts, weiterhin heißt es: „Bei der Rege­lung der einmo­natigen Kündi­gungs­frist für still­schwei­gend verlän­gerte Verträge handelt es sich um eine spezi­elle zivil­recht­liche Rege­lung im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz. Diese ergänzt die allge­meinen Rege­lungen des Bürger­lichen Gesetz­buchs (BGB) und geht diesen vor.“ (Quelle: teltarif.de)

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Diese spezielle Frage zur Kündigungsfrist müssten im Zweifel die Zivilgerichte klären. Die Bundesnetzagentur rät Nutzern in diesem Fall gegen Drillisch zu klagen oder sich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Auch der Fachanwalt Solmecke sieht diese Frage kritisch und geht davon aus, dass ohne Mindest­lauf­zeit und somit einen unbe­fristet geschlossenen Vertrag die Regelung des BGB vor dem TKG greift. In diesem Fall wäre die Frist von drei Monaten bei den Kündigungen rechtens.

Kunden sollten wegen Drillisch bei der Verbraucherzentrale beschweren

Die genaue Regelung bei der Kündigungsfrist bleibt somit unklar. Betroffene Nutzer sollten sich am besten mit einer Beschwerde an die Verbraucherzentrale wenden. Dieser Weg ist kostenlos und kann auch online erledigt werden. Liegen ausreichend Beschwerden vor, könnten die Verbraucherschützer eine Musterklage anstreben. Doch selbst wenn die Verbraucherzentrale gegen Drillisch klagt, ist nicht mit einer schnellen Lösung zu rechnen. Das Gerichtsverfahren wird sich über mehrere Monate hinziehen, dazu hat das Unternehmen aus Montabaur die Möglichkeit in Berufung zu gehen.

(Bildquelle Beitragsbild: ©pathdoc – stock.adobe.com)

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