Bundesnetzagentur: Telekom muss StreamOn anpassen
StreamOn der Deutschen Telekom ist laut dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in zwei Punkten rechtswidrig. Die Bundesnetzagentur hat den Netzbetreiber angewiesen, das Zero Rating Angebot entsprechend anzupassen. Als Frist gilt der 04. Dezember 2018. Sollte keine Anpassung erfolgen, drohen Bußgelder.
Am 20. November 2018 hat die Verwaltungsgericht Köln das Urteil zu StreamOn verkündet. Das Zero Rating Angebot der Telekom wurde in zwei Punkten bemängelt. Der Netzbetreiber darf die Videoqualität nicht künstlich drosseln. StreamOn muss dazu auch ohne Einschränkungen innerhalb der EU nutzbar sein. Die Details zur Entscheidung des Gerichts können Sie in einem extra Beitrag nachlesen. Die Bundesnetzagentur macht nun ernst und fordert die Deutsche Telekom auf, das Zero Rating Angebot entsprechend anzupassen. Der Netzbetreiber hat bis zum 04. Dezember 2018 Zeit, der Regulierungsbehörde mitzuteilen, ob die entsprechenden Anpassungen umgesetzt werden. Die Änderungen beziehen sich auf laufende und zukünftige Verträge.

Sollte die Telekom nicht bereit sein, StreamOn anzupassen, droht die Regulierungsbehörde mit Bußgeldern von jeweils 100.000 Euro. Es würde eine Strafzahlung von maximal 200.000 Euro drohen, die auch mehrfach verhängt werden kann. Die Telekom hatte vor wenigen Tagen angekündigt, der Konzern wolle StreamOn weiter anbieten und die Entscheidung des Gerichts hätte keinen Einfluss auf das Angebot. Der Netzbetreiber erklärte weiter, man werde alle „rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen“, um das Angebot für die Kunden zu erhalten.
Situation der Telekom ist kompliziert
Doch die Situation ist komplizierter als das Bonner Unternehmen zugeben möchte. Der Netzbetreiber kann noch eine Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Münster einlegen. Eine solche Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Bundesnetzagentur kann auf die Anpassungen bei StreamOn bestehen und genau dies passiert nun. Die Telekom muss nach aktuellen Stand die Änderungen am Zero Rating Angebot in wenigen Tagen umsetzen bzw. einer Umsetzung verbindlich zustimmen.
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Es gibt noch einen Ausweg: Das Gericht in Münster könnte eine Zwischenverfügung erlassen und den Bescheid der Bundesnetzagentur bis zur Entscheidung aussetzen. Ob das Gericht im Sinne der Telekom entscheidet, steht wiederum auf einem anderen Blatt. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Münster gibt es mehr keine Möglichkeit zum Widerspruch. In den nächsten Tagen dürfte es zuerst einmal um die Frage gehen, ob das Bonner Unternehmen eine Zwischenverfügung erwirken kann. Muss der Netzbetreiber StreamOn hingegen bis zum 04. Dezember anpassen, ist die Zukunft des Zero Rating Angebots unklar.
Update (07.12):
Die Telekom hat fristgerecht eine Stellungsnahme (04. Dezember) abgegeben, wie teltarif.de in Berufung auf die Bundesnetzagentur berichtet. Die Regulierungsbehörde wird die Stellungnahme des Netzbetreibers nun genau analysieren. Zum Inhalt äußerte sich die Behörde nicht. Man werde nun weitere Schritte prüfen, eine Entscheidung soll jedoch „bald“ erfolgen. Mit großer Wahrscheinlichkeit dürfte die Telekom in der Stellungsnahme auf ihre Position beharren. Der Bonner Konzern hatte in der Vergangenheit immer wieder betont, das StreamOn keinen Verstoß gegen geltendes Recht darstelle. Der Netzbetreiber könnte es auf eine Strafzahlung ankommen lassen.
(Bildquelle Beitragsbild: Deutsche Telekom)