Bundesnetzagentur garantiert kein schnelles Internet

Die Netzbetreiben haben sich verpflichtet in den nächsten Jahren 98 Prozent der deutschen Haushalte mit schnellem Breitband-Internet zu versorgen. So sehen es die Versorgungsverpflichtungen der Bundesnetzagentur vor. Doch was bringen die Vorgaben für den Verbraucher? Das Infoportal 4G.de hat sich die Verpflichtungen genauer angeschaut und mit der ersten Vorlage der Bundesnetzagentur verglichen. Hier gab es wichtige Änderungen und ­­nicht zum Vorteil der Verbraucher.

Im Rahmen der Frequenzversteigerung der Bundesnetzagentur haben sich die Netzbetreiber verpflichtet, in den nächsten Jahren 98 Prozent der Bevölkerung mit schnellem Internet zu versorgen. Mit diesen Vorgaben möchte die Bundesregierung ihre Breitbandziele für 2018 erreichen und nahezu flächendeckende Übertragungsraten von mindestens 50 Mbit/s bieten. Hierzu wurden entsprechende Verpflichtungen erstellt. Gesetzliche Vorgaben bleiben nie in ihrer Urfassung. Dies gilt auch für die Versorgungsverpflichtungen der Bundesnetzagentur für den Breitbandausbau. Nachdem man den Entscheidungsentwurf verschiedenen Kommentatoren wie den Netzbetreibern aber auch Vertretern von BITKOM und VATM zukommen ließ, gab es noch einige entscheidende Änderungen, wie unsere Analyse zeigt.

Das Infoportal 4G.de hat beide Versionen der Versorgungsverpflichtungen miteinander verglichen. Dabei zeigt sich: Die Änderungen fielen nicht zu Gunsten der Verbraucher aus, wie bereit die ersten Sätzen der Verpflichtungen zeigen.

Bundesnetzagentur streicht garantierte 10 Mbit/s aus Versorgungsverpflichtungen

Entscheidungsentwurf vom 14. Oktober 2014 (Seite 10)

„Unter vorrangiger Verwendung des 700-MHz-Frequenzbandes (694 – 790 MHz) muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit mindestens [10 Mbit/s]1 Übertragungsrate im Downstream mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sichergestellt werden.“ (Quelle: Bundesnetzagentur)

Endgültige Fassung vom 28. Januar 2015 (Seite 9f.)

„Der Zuteilungsinhaber muss eine flächendeckende Breitbandversorgung der Bevölkerung mit mobilfunkgestützten Übertragungstechnologien sicherstellen, die eine Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s (Megabit pro Sekunde) pro Antennensektor im Downlink erreichen.“ (Quelle: Bundesnetzagentur)

Der bemerkenswerte Unterschied liegt in der Mindestübertragungsrate. In der ersten Version wollte die Bundesnetzagentur mindestens 10 Mbit/s je Teilnehmer garantieren. Einige Kommentatoren begrüßten dies ausdrücklich und forderten sogar noch eine schärfere Regelung. Es fehlte jedoch auch nicht an Bedenken, für ein Shared Medium verbindliche Vorgaben zu machen. Am Ende folgte die Bundesnetzagentur den Kritikern und beschloss in der Begründung zur endgültigen Version: „Die Versorgungsverpflichtung wird dahingehend geändert, dass nunmehr keine garantierte Mindestübertragungsrate je Teilnehmer festgelegt wird.“ (Quelle: Bundesnetzagentur) Am Ende müssen die Netzbetreiber eine Technologie einsetzen, welche mindestens 50 Mbit/s pro Antennensektor bietet.

Dies kann auch LTE Cat-4 mit 800-MHz und bis zu 50 Mbit/s sein. Hier geht man in der endgültigen Fassung der Versorgungsverpflichtungen davon aus, dass „in Regel Übertragungsraten von 10 Mbit/s“ (Quelle: Bundesnetzagentur) erreicht werden. In der Regel gibt es jedoch keine Garantie für 10 Mbit/s. Bemerkenswert ist, dass der Breitbandausbau nicht mehr unter vorrangiger Verwendung von 700-MHz stattfinden soll. Vielmehr sollen nun die Verpflichtungen mit dem gesamten zugeteilten Spektrum erfüllt werden. Zeigen sich in der Endfassung erste Zweifel, ob die Rundfunkanstalten 700-MHz (Digitale Dividende II) rechtzeitig für Mobilfunk freigeben? Denn es gab auch Kritik von Kommentaroren an einer verfrühten Versteigerung von 700-MHz.

Ausbau der ICE-Strecken soweit möglich und keine Sanktionen

Doch die Versorgungsverpflichtungen der Bundesnetzagentur haben in der endgültigen Version noch weitere Einschränkungen erlebt. ICE-Strecken und Autobahnen müssen nun nicht mehr vollständig versorgt werden, sondern nur noch „soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist“ (Quelle: Bundesnetzagentur). Kommentatoren hatten Bedenken wegen Naturschutzgebieten und Tunneln geäußert. Die Passage über die Sanktionen bei Nichterfüllung wurde in der Version vom 28. Januar 2015 gestrichen. Hier muss man jedoch zugestehen, dass es echte Sanktionen auch in der ersten Version nicht gab. Dort hieß es: Erfüllt ein Netzbetreiber seine Ausbauverpflichtungen nicht, muss er in einer angemessen Frist nachbessern.

Vergleicht man beide Versionen, muss man von einer Aufweichung der Verpflichtungen für die Netzbetreiber sprechen. Besonders bedauerlich ist, dass die Bundesnetzagentur nicht an der garantierten Mindestübertragungsrate festhalten wollte. Man Ende kann der Verbraucher nur hoffen, dass im Regelfall 10 Mbit/s möglich sind.

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Showing 1 comments
  • jobo
    Antworten

    Dass das Versprechen, bis 2018 flächendeckend 50 Mbps zu garantieren, nur eine Floskel war, haben wir befürchtet. Jetzt wissen wir, dass flächendeckend wieder nur 98% bedeutet, und dass nicht nur keine 50 Mbps, sondern nicht einmal 10 Mbps garantiert werden sollen. Eigentlich ist das, was die Bundesregierung beschließt, und was aus den Bundestagsausschüssen rauskommt, eigentlich nichts, was nicht sowieso im Interesse der Betreiber passieren würde. Die Bürgerinteressen bleiben wie immer auf der Strecke!

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